Mit Urteil vom 5. Oktober 2010 zur Einkommensteuer 2006 (Az.: 1 K 1577/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkelkinder steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (agB) abzugsfähig sind.
Im Streitfall lebte die Tochter (T) der Kläger mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger u.a. Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695.- € (bzw. 2.696.- €), insgesamt 10.783.- € als agB geltend. Die T habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rd. 25.000.- $ verdient. Dagegen erkannte das Finanzamt (FA) nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468.- € als agB an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783.-€) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156.- €. Da bei der T die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156.- €, der als agB zu berücksichtigen sei (3x 2.156 = 6468.- €).
Dagegen argumentierten die Kläger (Großeltern) mit der Klage u.a., die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts sei unzutreffend. Die getätigten Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkelkinder geleistet worden; es könne nicht angenommen werden, dass Unterhaltsleistungen an eine in Hausgemeinschaft lebende Person der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unterhaltsberechtigt, ihm habe kein Unterhalt zugewendet werden sollen. Die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.
Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468.-€ hinausgehenden Betrages komme hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei bei der in intakter Ehe lebenden T anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die T entfallenden Geldzahlungen aus. Weiter sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt seien. Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zahlungsempfänger, also keine Unterhaltsleistungen, gewesen; vielmehr habe damit ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach – hier nicht streitbefangenen – anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.