Güterichterverfahren

Konfliktbeilegung durch Güterichter

 

"Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung."
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007, NJW-RR 2007, 1073 [1074])

 

Am 26. Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten.

Neben einer außergerichtlichen einvernehmlichen Konfliktlösung besteht von Gesetzes wegen auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Konfliktlösung vor einem Güterichter.

 

Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Alle Beteiligten haben stets die Möglichkeit, bei Gericht eine Güteverhandlung anzuregen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

 

Das Gesetz eröffnet damit der gerichtlichen Konfliktbeilegung eine größtmögliche Methodenfreiheit. In der Vergangenheit hat sich insbesondere die Konfliktlösung durch die Mediation bewährt.

 

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die Beteiligten versuchen, den Konflikt mit Blick auf ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse selbst verbindlich zu lösen. Dabei werden sie vom Güterichter unterstützt, der in dem anhängigen Rechtsstreit keine Entscheidungsbefugnis hat. Er hilft den Beteiligten als allparteilicher Dritter unter Einsatz der von ihm erlernten Mediationsmethode und unter Lenkung des Prozesses der Konflikt-beilegung, eine Lösung der Probleme eigenverantwortlich und zukunftsorientiert zu erarbeiten. Im Mittelpunkt dieses Konfliktbeilegungsverfahrens stehen nicht die Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit, sondern die jeweiligen Interessen und die zukunftsorientierte Lösungssuche. Der Güterichter fördert den Sinn der Beteiligten für ihre Verantwortlichkeit und ihre Autonomie sowie die Bereitschaft, den anderen zu verstehen und sich aufeinander einzulassen. Dazu führt und strukturiert er die Verhandlung und achtet auf die Einhaltung respektvollen Umgangs sowie auf eine ausreichende Informiertheit der Beteiligten. Auf diese Weise ist es möglich, eine Lösung zu finden, die von den Beteiligten akzeptiert wird.

 

Die Mediationsmethode ist in nahezu allen Rechtsgebieten geeignet. Insbesondere hat sie sich in Rechtstreitigkeiten bewährt, bei denen das Finanzamt einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat (z.B. Schätzung, Erlass, Haftung usw.) oder bei Streitfragen, die in einem Urteil nicht abschließend beantwortet werden können (z.B. wenn auch nicht anhängige Veranlagungszeiträume betroffen sind). In manchen Konfliktsituationen, vor allem wenn sie von emotionalen Spannungen geprägt sind, ist ein Mediationsverfahren gegenüber einer öffentlichen Gerichtsverhandlung bzw. einem Erörterungstermin vorzugswürdig. Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich.

Jeder Beteiligte kann jederzeit in das streitige Gerichtsverfahren zurückkehren.

 

Als Güterichter steht Frau Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Weiß (Tel.: 06321-401-220) zur Verfügung.