Zuständigkeit
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Neusatdt an der Weinstraße. Der Gerichtsbezirk umfasst das Gebiet des ganzen Bundeslandes Rheinland-Pfalz.
Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich nach § 38 FGO.
Da die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut ist, ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwar gemäß § 2 FGO ein oberes Landesgericht, gleichwohl jedoch als Eingangsgericht in erster Instanz tätig. Gleichzeitig ist das Finangericht aber auch letzte Tatsacheninstanz. Ihm übergeordnet ist der Bundesfinanzhof mit Sitz in München.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist u.a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über bundesgesetzliche Abgabenangelegenheiten. Dazu gehören beispielsweise Klagen der Steuerbürger gegen die Finanzämter in Rheinland-Pfalz wegen Einkommensteuer (Lohnsteuer), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie Körperschaftsteuer, aber auch wegen Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer sowie Klagen hinsichtlich des Bewertungsrechts, nicht zu vergessen die Streitigkeiten des Steuerverfahrensrechts, also der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung; entsprechende Zuständigkeiten des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gibt es für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Kirchensteuerangelegenheiten und die Grundsteuerstreitigkeiten werden in Rheinland-Pfalz von den Verwaltungsgerichten behandelt.
Seit 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts auch auf die Kindergeldangelegenheiten also auch auf Streitigkeiten der Bürger des Landes mit Familienkassen, insbesondere auch denen der Arbeitsverwaltung.
Darüber hinaus ist das Finanzgericht auch für Zollsachen zuständig.
Steuerstrafverfahren gehören hingegen nicht zur Zuständigkeit des Finanzgerichts. Solche Verfahren kommen vor die Amts- und Landgerichte.
Amtshaftungs-Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor dem Finanzgericht, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.