Mit Urteil vom 11. November 2008 zur Einkommensteuer 2006 (Az.: 3 K 2562/07) hat das Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine private Berufsfachschule für Mode im Vollzeitunterricht. Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Die Schulgeldzahlungen von (monatlich 350.- ) 4.200.- machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule.
Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, die Modeschule sei staatlich anerkannt. Nach dem Anerkennungsbescheid des Kultusministeriums sei der Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen worden. Eine anerkannte Ergänzungsschule erfülle auch den Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Voraussetzung für den Schulgeldabzug bei den Sonderausgaben sei, dass die Schule als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden sei. Die Qualifizierung der Schule im Einzelfall sei nicht der Finanzverwaltung überlassen, diese sei vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden. Die private Modeschule sei keine nach Landesrecht genehmigte Ersatzschule. Sie sei aber auch keine nach Landesrecht tatsächlich anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule. Unter allgemein bildend seien diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten würden, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen
würden, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Demgegenüber dienten berufsbildende Schulen schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihrem Lehrplan hätten. Zu letzteren zähle auch die private Modeschule, die gezielt auf den Beruf des Modedesigners vorbereite.
Entgegen der Ansicht der Kläger liege in der Anerkennung als Ergänzungsschule aber auch nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule. Die steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen hinsichtlich der Ergänzungsschulen sei ausdrücklich auf allgemein bildende Schulen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verstoße die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergänzungsschulen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.