Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 23. April 2008 (Az.: 1 K 2525/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn die Frist wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben versäumt wurde.
Im Streitfall erhielt die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter (T). Am 16. Mai 2007 wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb der folgenden 2 Wochen Nachweise über die Fortdauer oder das Ende der Schulausbildung der T vorzulegen. Sollten Hinderungsgründe bestehen, wurde gebeten, diese mitzuteilen. Ferner wurde darauf hingewiesen, wenn innerhalb der Frist keine Antwort erfolge, müsse die Kindergeldfestsetzung für T ab September 2005 aufgehoben werden. Da innerhalb der Frist keine Antwort einging, wurde die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 17. Juli 2007 ab September 2005 aufgehoben (der letzte vorliegende Ausbildungsnachweis datierte nämlich auf den Monat Juli 2005). Das bisher gezahlte Kindergeld (September 2005 bis März 2007) in Höhe von 2.926,00 wurde zurückgefordert.
Erst am 7. September 2007 also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ging der Einspruch der Klägerin mit den angeforderten Unterlagen bei der Kindergeldstelle ein. Auf den Hinweis der Kindergeldstelle, dass der Einspruch verspätet sei, teilte die Klägerin mit, sie habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Ihr seien schon sehr viele finanzielle Nachteile dadurch entstanden, dass sie amtliche Schreiben nicht geöffnet habe, sondern liegen gelassen oder entsorgt habe, weil sie panische Angst vor dem Inhalt der amtlichen Schreiben gehabt habe und weiterhin habe. Der Einspruch wurde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Mit der dagegen angestrengten Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei das genaue Zugangsdatum des aufhebenden Bescheides vom 17. Juli 2007 nicht bekannt. Sie leide unter Angstzuständen, die durch amtliche Schreiben ausgelöst würden. Um dies zu verhindern, lasse sie zugehende Post auf Wochen, ja sogar monatelang im Briefkasten. Sie habe sich wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen, schäme sich jedoch ihres Leidens zu sehr. Seit dem 6. September 2007 werde ihr private Unterstützung gewährt. Es sei außerdem völlig sinnwidrig, Gelder zurückzufordern, die ihr zugestanden hätten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt worden sei. Das setze in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen würden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben solle. Daran fehle es. Eine Krankheit sei nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, so dass der Kranke dadurch gehindert sei, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage sei, sich einen Vertreter zu bestellen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe diese schon über einen längeren Zeitraum eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Da es sich hierbei nicht um eine plötzlich eingetretene Krankheit handele, wäre es ihr der Klägerin möglich gewesen eine private Unterstützung schon früher zu erhalten. Außerdem habe die Klägerin drei Kinder, wovon auf jeden Fall T im Haushalt der Klägerin wohne. T habe in diesem Jahr das Abitur gemacht und das 18. Lebensjahr vollendet, es wäre ihr möglich gewesen, der Klägerin zu helfen und Unterstützung zu geben. Da die Klägerin keine Sorge dafür getragen habe, dass die Schreiben der Kindergeldstelle geöffnet und beantwortet würden, sei sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.