Mit Urteil zur Einkommen (Lohn) -steuer 2006 vom 18. Dezember 2007 (Az.: 2 K 2214/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Versicherungsleistungen der Einkommen (Lohn-) steuer unterfallen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (AG) im Rahmen einer Gruppenversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die Unfälle in der ganzen Welt im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.
Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich rd. 860.-. Die Versicherung zahlte an den AG als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom AG nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde (dieser Vorgang ist hier nicht streitig).
Im Jahre 2006 übergab der AG dem Kläger einen Scheck über rd. 11.600.- als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von rd. 25.550.- . Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der AG dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 25.550.- unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für die Qualifizierung als Arbeitslohn und damit den Steuerabzug reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem AG Betriebsausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des AG (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seinen AG zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen