Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 23. Juli 2008 (Az.: 2 K 1238/08) hat das Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, wenn die auswärtige Unterbringung in einem Wohnmobil stattfindet.
Im Streitfall wohnte der Kläger in Rheinland-Pfalz und war im Streitjahr 2005 bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Schon für das Jahr 2004 hatte das Finanzamt die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt. Der Kläger hatte ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg als Unterkunft das Fahrzeug stand dann auf dem Firmengelände wie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte.
Für das Jahr 2005 beantragte der Kläger - bei den gleichen Gegebenheiten wie schon im Jahr 2004 - erneut die Berücksichtigung von weiteren, auf die doppelte Haushaltsführung entfallenden Werbungskosten in Höhe von rd. 3.300 .- , was vom Finanzamt aber abgelehnt wurde.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch nicht erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine doppelte Haushaltsführung liege (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte; daher doppelte Haushaltsführung. Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäftigungsort, könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug, wie das im Streitfall geschehe, nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst oder Privatfahrten verwendet werde.
Außerdem sei festzustellen, dass das Finanzamt von den insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von rd. 11.000.- bereits einen Betrag von rd. 8.100.- berücksichtigt habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.