Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 24. Oktober 2007 (Az.: 2 K 1917/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der häufig angesprochenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Kosten für bauliche Veränderungen an Gebäuden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger für seine 1993 geborene, zu 100% behinderte und ständig pflegebedürftige Tochter an seinem Wohnhaus behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durchgeführt und zunächst nur für Türverbreiterungen und den Einbau einer Duschtrennwand im Bad mit doppelter Flügeltür 2.770.- in seiner Einkommensteuererklärung 2003 geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Im darauf folgenden Einspruchsverfahren machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 2.500.- für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend, was vom Finanzamt u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Benutzer des Hauses.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, da ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer nicht nur von dem Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden könne, seien Aufwendungen für den Umbau wegen des dafür erlangten Gegenwertes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Nur soweit bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten, könnten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Im Streitfall stehe die vom Kläger in der Verhandlung näher beschriebene Umbaumaßnahme für das Badezimmer derart im Vordergrund, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellten. Zu berücksichtigen seien auch die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rollstuhlrampen. Der Gegenwertsgedanke dürfe nicht überspannt werden. Denn die speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnittenen Rollstuhl-Rampen hätten keine Marktgängigkeit. Die mittig verbleibenden Trittflächen seien kleiner, als dies im Normalfall gegeben sei. Die Nutzung der Trittflächen sei daher eingeschränkt. Einen Gegenwert vermöge der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Auch hinsichtlich der Türverbreiterungen war die Klage erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte weiter aus, dass der Bundesfinanzhof Aufwendungen für Türverbreiterungen in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkenne, wenn es sich um einen Neubau handele. Bei den nachträglichen Türverbreiterungen sei das jedoch anders. Der gesamte, insoweit angefallene Aufwand sei ausschließlich behinderungsbedingt. Ein Gegenwert sei angesichts der mit den Türverbreiterungen verbundenen Nachteile (Verkleinerung des nutzbaren Wohnraums) nicht erkennbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.