Mit Urteil vom 29. Mai 2008 zur Einkommensteuer 2003 (Az.: 3 K 1699/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Unfallkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für einen Preis von rd. 52.000.- DM erworben; für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfernungspauschale bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf Grund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten von rd. 23.000.- den Wiederbeschaffungswert von rd. 20.500.- bei einem Restwert von rd. 9.000.- überschritten. Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rd. 11.500.- , die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rd. 8.800.- bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der Versicherungsleistung ansetzte. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den begehrten WK-Abzug mit der Begründung ab, nach Berücksichtigung der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.
Mit der dagegen bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Versicherungsleistung dürfe nicht gegen gerechnet werden. Die Beiträge für diese private Vollkaskoversicherung seien ausschließlich aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Da diese Beiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, seien auch die Ersatzleistungen steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen gelte die Kilometerpauschale neben Betriebsstoffen und Abnutzung des KFZ nur die Pflichtversicherung ab. Daraus ergebe sich, dass diese freiwillige Versicherung in der Pauschale nicht berücksichtigt sei. Von der Versicherung seien keine Nutzungskosten, sondern die Anschaffungskosten ersetzt worden. Diese könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, also sei die Erstattung auch nicht zu berücksichtigen.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssten für sich gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Werde aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und sei dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen, sei das aber anders, denn die Entschädigung durch die Versicherung ersetze Werbungskosten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als WK geltend gemacht oder berücksichtigt worden seien oder nicht. Im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip sei danach die Versicherungsleistung im vollen Umfang auf die entstandenen Unfallkosten anzurechnen. Die durch den Unfall eingetretene Wertminderung müsse der Kläger auf Grund der Zahlung der Versicherung nicht tragen, der Kläger stehe wegen der Versicherungsleistung von rd. 11.500.- wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Unfall befunden habe. Der Kläger habe als nichtselbständig Tätiger nicht wie ein selbständiger Betriebsinhaber Bücher geführt. Daher könne er auch nicht die Anschaffungskosten seines KFZ periodengerecht im Wege der AfA (Abschreibung für Abnutzung) abschreiben, bzw. einen Restbuchwert als Verlust geltend machen. Die Kosten, die durch die dienstliche Benutzung seines KFZ zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden seien, habe er durch den Ansatz der Kilometerpauschale geltend gemacht. Darin sei die gewöhnliche AfA enthalten. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schließe es aber aus, später unabhängig davon noch eine besondere Berechnung der AfA vorzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.