Mit Urteil vom 11. Juli 2007 zur Einkommensteuer 2003 (Az.: 2 K 1741/06) hat das Finanzgericht FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers ein Schweizer Lyceum, das zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt ist, besucht. Das monatliche Schulgeld belief sich auf umgerechnet 1.247,39 . Die Gesamtkosten (Internatsbetreuung, Unterkunft, Verpflegung, Kurse und Privatstunden) beliefen sich auf umgerechnet 37.217,52 .
In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger die Schulgeldzahlungen bei den Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, das Schulgeld sei deswegen nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil es nicht für den Besuch einer Ersatz- bzw. allgemein bildenden Ergänzungsschule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gezahlt worden sei.
Die dagegen vor dem FG Rheinland-Pfalz angestrengte Klage, mit der u. a. vorgetragen worden war, es sei fraglich, ob das deutsche Recht gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstoße, bzw. ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des GG verletzt sei, hatte keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, eine Vorabentscheidung des EuGH sei nicht abzuwarten. Abgesehen davon, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union sei, könnten die geltend gemachten Aufwendungen auch für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Schulgelder, die für den Besuch von Privatschulen gezahlt würden, seien nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar; die jeweilige Privatschule müsse je nach Schultyp staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt worden sein. Diese Einschränkung sei verfassungsgemäß. Die Genehmigung für den Betrieb einer (privaten) Ersatzschule sei u. a. zu versagen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde. Im Grundsatz müssten alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei das Lyceum im Streitjahr keine allgemein zugängliche Schule gewesen. Selbst wenn sich das Schulgeld auch bei einer vergleichbaren inländischen Privatschule durch Zuschüsse der einzelnen Bundesländer verringern würde, sei das von dem Kläger für die Tochter aufgewendete Schulgeld in Höhe von 14.968,65 viel zu hoch, um eine Sonderung nach Besitzverhältnissen auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei überdies zu berücksichtigen, dass eine verschärfte Sonderung von Schülern auch im Hinblick auf die zusätzlich anfallenden Unterbringungskosten eintreten könne. Alleine das im Streitjahr gezahlte Schulgeld und die Kosten der Unterkunft summierten sich auf 24.725,31 . Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass Normalverdiener sich einen derartigen Schulaufenthalt nicht leisten könnten. Im Übrigen hätten sich die Gesamtkosten auf umgerechnet 37.217,52 belaufen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.