Pressemeldung vom 18.03.2008

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 vom 26. Februar 2008 (Az.: 3 K 2422/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine in einem zivilrechtlichen Vergleich abgegebene Erklärung zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung widerrufen werden kann.

Der Kläger ist mittlerweile geschieden und lebte seit dem Spätjahr 2002 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Auf seinen Antrag wurde für das Streitjahr zunächst eine getrennte Veranlagung durchgeführt. Dies führte für ihn zu einer Einkommensteuer (ESt) -Rückerstattung von rd. 1.350.- €. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht verpflichtete sich der Kläger für das Streitjahr die Zustimmung zur Zusammenveranlagung mit der damaligen Ehefrau gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Die damalige Ehefrau verpflichtete sich im Gegenzug dazu, den Kläger von den steuerlichen Nachteilen freizustellen, die sich aus dieser Zustimmungserklärung ergaben. Darauf hin wurde der Kläger mit seiner früheren Ehefrau zusammen veranlagt; aufgrund dieser Zusammenveranlagung ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 145.- € (für beide), jedoch wurde der dem Kläger früher erstattete Betrag von rd. 1.350.- € durch das Finanzamt zurückgefordert. Gegen den Zusammenveranlagungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, seine damalige Ehefrau habe ihn – entgegen der Vergleichsregelung – nicht von den steuerlichen Nachteilen der Zustimmungserklärung freigestellt, weil er die Rückzahlung des Betrages von 1.350.- € habe tragen müssen. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, der Kläger müsse sich an seiner im gerichtlichen Vergleich protokollierten Zustimmungserklärung festhalten lassen und wie den Einspruch als unbegründet zurück.

Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Eheleute könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen grds. zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Das Wahlrecht sei an keine Frist gebunden, ebenso wenig seien die Eheleute an eine einmal getroffene Wahl gebunden. Ein Ehegatte könne die gewählte Veranlagungsart grds. mehrfach ändern. Die Rechtsprechung habe aber das Wahlrecht allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen dürfe, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorlägen, sondern der Antrag willkürlich erschiene. Das (erneute) Begehren des Klägers nach getrennter Veranlagung sei hier nicht als willkürlich zu werten. Für sein Verhalten liege ein sachlicher Grund vor, da eine Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich nachteilig sei, weil er einerseits den früheren Erstattungsbetrag verliere und nur einen anteiligen Gesamterstattungsbetrag aufgrund der Zusammenveranlagung von 145.- € bekomme. Die frühere Ehefrau habe die ihr obliegende Verpflichtung aus dem Prozessvergleich, den Kläger von sämtlichen steuerrechtlichen Nachteilen freizustellen, die ihm aus einer Zusammenveranlagung erwüchsen, nicht erfüllt. Von der Forderung des Finanzamts auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages habe sie den Kläger nicht befreit. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und der beigeladenen früheren Ehefrau habe der Kläger nicht bereits in dem Vergleich selbst eine ihn bindende Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung abgegeben, die dem Besteuerungsverfahren in jedem Falle zugrunde zu legen sei. Eine vergleichsweise Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ersetze jedoch kein Urteil. Mit der erneuten Ausübung seines Wahlrechts sei die ursprüngliche Zustimmungserklärung des Klägers überholt gewesen. Insoweit werde der Unterschied zwischen der hier gegebenen Verpflichtung zur Abgabe einer außergerichtlichen Willenserklärung in einem Prozessvergleich und einem rechtskräftigen Zivilurteil, durch welches die Erklärung selbst als abgegeben gelte, deutlich. Nur im letzteren Falle könne die Zustimmungserklärung, verkörpert durch den Ausspruch im Urteil, wirksam bleiben. Hier sei das gerade nicht so.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

Teilen

Zurück