Pressemeldung vom 15.05.2007

Der Umstand, dass das Bundesland Rheinland-Pfalz maßgeblich durch den Weinbau geprägt wird, setzt sich bis in die Rechtsprechung zum Steuerrecht fort.

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 (Urteil vom 23. März 2007, Az.: 4 K 2827/04) hat das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen gegeben sind, wenn Wiederbepflanzungsrechte entgeltlich erworben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Arzt, Ackerland zur späteren „weinbaulichen Nutzung“ verpachtet. Dazu verpflichtete er sich in den jeweiligen Pachtverträgen, die notwendigen weinrechtlichen Anpflanzungsrechte zu erwerben. Im Gegenzug hatte sich der Pächter verpflichtet, die Bepflanzung auf eigene Kosten vorzunehmen und eine höhere Jahrespacht zu zahlen. Im Jahre 2001 genehmigte die Landwirtschaftskammer die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf den Betrieb des Pächters. Das in diesem Zusammenhang gezahlte Entgelt in Höhe von rd. 52.000.-DM stellte der Pächter dem Kläger in Rechnung, der diesen Betrag seinerseits in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abzugsfähige Ausgaben in vollem Umfang geltend machte. Vom Finanzamt wurde jedoch eine steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung abgelehnt, dass die Wiederbepflanzungsrechte nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (WG) seien.

Mit seiner bei dem FG Rheinland-Pfalz erhobenen Klage machte der Kläger u. a. geltend, er habe die Rechte von anderen Winzern zum Zwecke der Nutzung erworben. Da die gesteigerten Pachteinnahmen zu steuerpflichtigem Einkommen führen würden, seien die Rebpflanzrechte zum Zwecke der künftigen Einkommensicherung erworben worden, damit sei der Tatbestand des Begriffs der Werbungskosten erfüllt. Zumindest seien die Pachteinnahmen um die gesetzliche Möglichkeit der AfA (Absetzung für Abnutzung) zu mindern, es komme eine Abschreibung auf 15 Jahre pauschal (§7 Abs. 1 EStG) in Betracht. Im Übrigen seien die Rebpflanzrechte eingeführt worden, um den Weinbau mengenmäßig aufgrund EG-Richtlinien zu begrenzen. Keinesfalls würde sich hieraus ein Verfall der Rechte ergeben.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei einem weinbaulichen Wiederbepflanzungsrecht handele es sich um ein immaterielles WG, denn es vermittle dem Betrieb einen dauerhaften Vorteil, sei selbständig bewertbar, verkehrsfähig und unterliege als nicht körperliches Recht nicht der Abnutzung, da seine Nutzbarkeit zeitlich nicht begrenzt sei. Das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht hänge weder von der Lebensdauer einer Person ab, noch sei es sonst zeitliche befristet. Vielmehr könne es nach der derzeitigen Rechtslage unstrittig zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheide damit aus, woraus weiter folge, dass auch eine pauschale Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ausscheide.

Der Geltendmachung als in vollem Umfang sofort abzugsfähige Werbungskosten stehe der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit entgegen. Während ein Bilanzierender die Anschaffungskosten gewinnneutral zu aktivieren hätte und steuerliche Auswirkungen erst bei Veräußerung oder Entnahme eintreten könnten, könnten aus diesem Grunde auch die Anschaffungskosten für die im Privatvermögen gehaltenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte im Streitfall nicht sofort, sondern erst im Zeitpunkt ihrer Weiterveräußerung im Rahmen des § 23 EStG Berücksichtigung finden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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