Pressemeldung vom 14.09.2007

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 28. August 2007 (Az.: 3 K 1062/04) hat das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für einen Rechtsanwalt und für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden Prozess bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 u. a. Honorarkosten für einen Detektiv in Höhe von rd. 9.300,- DM geltend machte. Er gab dazu an, der Detektiv sei beauftragt worden festzustellen, ob die von dem Kläger seit 1993 geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei und daher eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben sei. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig und lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab.

Mit der beim FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – sei unstreitig, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei. Auch Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens könnten nach Rechtsprechung und Literaturmeinung zwangsläufig sein. Hier seien die Detektivkosten in unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit der der Scheidung nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage zwangsläufig entstanden.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Aufwendungen für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess handele es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu sehen seien. Vielmehr handele es sich um eine völlig andere Angelegenheit, die außerhalb des Scheidungsverfahrens und ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden könne und die darüber hinaus auch zu dem seinerzeitigen Scheidungsverfahren in keinem prozessualen Bezug stehe. Wenn demnach die Rechtsanwaltskosten für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess selbst nicht als zwangsläufig im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen anzusehen seien, komme auch eine Berücksichtigung der zur Vorbereitung eines solchen Prozesses aufgewendeten Detektivkosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des BFH die Einschaltung eines Detektivs in Scheidungsverfahren durch eine Prozesspartei auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, in denen konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, eine Partei werde ihren rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. Nichts anderes könne für einen Prozess betreffend den Unterhalt nach der Ehescheidung oder für eine Unterhaltsabänderungsklage gelten, auch hier müsse die Einschaltung eines Detektivs auf Fälle außergewöhnlicher Beweissituationen beschränkt bleiben. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

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