Mit Urteil vom 29. November 2007 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2580/06) hat das Finanzgericht FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, Kindergeld gewährt werden kann.
Im Streitfall war die Klägerin mit ihrem Sohn beide Spätaussiedler im Jahr 2003 eingereist. Der Sohn besuchte u.a. Sprachkurse zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse und nahm an Integrationsmaßnahmen teil. Nach Vorlage verschiedener Bewerbungen des Sohnes um eine Ausbildungsstelle wurde zunächst Kindergeld gewährt. Im August 2006 wurde die Klägerin aufgefordert, Nachweise des Sohnes um einen Ausbildungsplatz ab Januar 2006 vorzulegen. Das Antwortformular wurde von einem/einer Sachbearbeiter/in der Familienkasse im Oktober 2006 handschriftlich ausgefüllt und von dem Sohn unterzeichnet. Es hatte folgenden Inhalt: Persönliche Vorsprache von A. Weitere Nachweise liegen nicht vor. Ab März 2006 wurden keine Bewerbungen für Ausbildung mehr geschrieben. Ab März 2006 wurde für 3 Monate ein 1.- Job abgeleistet. ........ Ich habe mich im März 2006 entschlossen, keine Ausbildungsstelle mehr zu suchen. Über Rückforderung ab März 2006 informiert. ......
Mit Bescheid vom Oktober 2006 wurde die Kindergeldfestsetzung ab März 2006 aufgehoben und das von März bis Juli 2006 gezahlte Kindergeld in Höhe von 770.- zurückgefordert.
Die dagegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, ihr Sohn sei 23 Jahre alt gewesen, habe keinen Ausbildungs oder Arbeitsplatz gehabt und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen können, der Sohn habe mit seiner Erklärung nur ausdrücken wollen, wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse zunächst bessere Sprach und sonstige Fertigkeiten erwerben zu wollen, um den Anforderungen des Ausbildungs und Arbeitsmarktes genügen zu können, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, entgegen der Ansicht der Familienkasse könne es sich bei dem 1.- Job sehr wohl um eine Maßnahme handeln, die einen Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld (Warten auf einen Ausbildungsplatz) beinhalte und nicht nur um Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende. Den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - SGB - II lasse sich nicht entnehmen, dass die Wahrnehmung eines 1.- Jobs die Berücksichtigung für das Kindergeld (Warten auf einen Ausbildungsplatz) ausschließe. Vor dem Hintergrund des SGB lasse sich nicht feststellen, dass der Sohn der Klägerin nicht mehr in Ausbildung vermittelt werden sollte, bzw. eine Ausbildung nicht mehr angestrebt habe. Mit Rücksicht auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Sohnes erscheine es fraglich, ob die Ausführungen in dem unterzeichneten Formular tatsächlich den objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen des Sohnes der Klägerin wiedergäben und seinem subjektiven Erklärungswillen entsprochen hätten. Dies gelte vor allem für den Satz: Ich habe mich im März 2006 entschlossen, keine Ausbildungsstelle mehr zu suchen. Die Klägerin habe im Klageverfahren nämlich geltend gemacht, dass die Familienkasse die bei der persönlichen Vorsprache des Sohnes im Oktober 2006 gemachte Aussage nicht zutreffend erfasst habe. Dieses Vorbringen der Klägerin sei zudem schlüssig und nachvollziehbar. Ihr Sohn habe sich bereits mehrfach erfolglos um eine Ausbildungsstelle als Tischler bemüht und da ihm in der streitgegenständlichen Zeit ein 1.- Job in einer Schreinerei zugewiesen worden sei, seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Maßnahme nicht mehr (auch) auf den Erwerb eines Ausbildungsplatz gerichtet gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.