Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 9. Oktober 2007 (Az.: 3 K 2646/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für die Erneuerung, die Reparatur und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Aufwendungen von rd. 5.800.- als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu gaben sie an, beim Bau ihres Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 m3 Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, für die sie schadensersatzpflichtig seien. Der Wassereintritt sei erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes um den Keller, d.h. nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, seien sie gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen. Da die entstehenden Kosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen würden und auch eine Versicherung für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden könne, seien außergewöhnliche Belastungen gegeben. Dagegen war das Finanzamt u.a. der Ansicht, dass kein außergewöhnliches Schadensereignis eingetreten sei, die geltend gemachten Aufwendungen sollten das Entstehen von Schäden gerade dauerhaft vermeiden.
Die gegen diese Entscheidung angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, unter die Vorschrift des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) fielen nur solche Aufwendungen, die existentiell erforderlich seien und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst würden. Dies könnten grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen und insofern nur einer Minderheit entstünden. Danach seien die hier streitigen Aufwendungen schon nicht außergewöhnlich. Die Notwendigkeit von Vorkehrungen unterschiedlicher Art, die durch das Bauen in Gebieten mit problematischem Baugrund entstünden, betreffe zahlreiche Bauherren und sei deshalb absehbar. Entschließe sich ein Bauherr trotz absehbar erhöhter Herstellungskosten oder wie im Streitfall laufend erhöhter Betriebskosten, an dem Bauvorhaben festzuhalten, seien diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Wassereintritt erst nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten sei. Denn auch dieser Umstand mache den Wassereintritt nicht etwa zu einem unvorhergesehenen Naturereignis, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass die Quelle bei ausreichenden Bodenuntersuchungen nicht schon vor einem Kellerbau hätte entdeckt werden können und von einem Kellerbau oder dem Hausbau auf diesem Grundstück insgesamt hätte Abstand genommen werden können. Daher könne auch der Hinweis auf etwaige Schadenersatzansprüche von Unterliegern der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger sollte der Einbau der Pumpen allein eine Überschwemmung des eigenen Hauses verhindern. Dem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, inwieweit die Pumpen selbst auch dem Schutz der Unterlieger dienten, d.h. ohne den Einbau der Pumpen eine Gefährdung der Unterlieger eintreten würde. Dass eine solche einträte, wenn die Kläger statt der Pumpen eine unterirdische Sperrmauer errichteten und dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könnte, führe nicht dazu, dass der Einbau der Pumpen den Schutz der Unterlieger bezwecke.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.