Pressemeldung vom 02.05.2007

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 19. März 2007 (Az.: 5 K 1639/05) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine Gewinn mindernde Rückstellung (Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG) für die künftige Anschaffung einer Fotovoltaikanlage gebildet werden kann.

Im August 2003 wurde den Klägern eine Solarstromanlage zu einem Bruttopreis von rd. 44.000.- € angeboten. In dem entsprechenden Prospekt heißt es zu dem dort abgebildeten Solar-Dachstein: „Zum Eindecken geneigter Dächer geeignet, gemeinsame Verlegung mit herkömmlichen Dachsteinen oder Dachziegeln, überdurchschnittliche Flächeneffizienz, keine zusätzliche Brandlast, recyclingfähige Werkstoffe, Leistungsgarantie 20 Jahre“. Im August 2003 erfolgte eine Bestellung durch die Kläger, jedoch sollte noch eine entsprechende Auftragserteilung erfolgen. Diese Auftragserteilung erfolgte dann mit Datierung auf den 30. Januar 2004, worauf den Klägern im März 2004 die Solarstromanlage mit rd. 47.000.-€ in Rechnung gestellt wurde. Noch im Januar 2004 hatte der Kläger unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe „Stromerzeugung durch eine Fotovoltaikanlage“ angemeldet. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von rd. 15.750.- € und begründeten das damit, dass für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage im Jahr 2004 eine Ansparabschreibung im Jahre 2003 gebildet werde, weil die Bestellung im Jahre 2003 erfolgt sei (voraussichtliche Anschaffungskosten rd. 39.375.- €, Ansparrücklage in Höhe von 40% = 15.750.- €). Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurde das vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, vor Neugründung eines Betriebes sei zwar ausnahmsweise die Bildung einer Ansparabschreibung möglich, wenn das Wirtschaftsgut -WG- im Jahr vor der Betriebsgründung bestellt worden sei, die Bestellung sei jedoch erst im Jahr der Betriebsgründung erfolgt. Zudem handele es sich nicht – wie notwendig – um ein bewegliches WG.

Mit der Klage, mit der die Kläger u. a. vorgetragen hatten, die im Jahre 2004 installierte Anlage sei bereits 2003 verbindlich bestellt worden, die alten Ziegel seien abgedeckt und durch neue Solarsteine ersetzt worden, die Nutzungsdauer betrage weit über 30 Jahre und die ursprünglichen Ziegel seien zu einem Wiedereinbau noch vorhanden, blieb ohne Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, die Fotovoltaikanlage sei nicht als bewegliches WG zu beurteilen, schon deswegen könne eine Ansparabschreibung nicht gebildet werden. Eine steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsvorrichtung sei nicht gegeben, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllten. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut würden, gehörten zwar nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes, doch könne bei einem regulären und bestimmungsgemäßen 20–jährigen Nutzungszeitraum nicht mehr von einem nur vorübergehenden Zweck gesprochen werden. Demnach handele es sich um wesentliche Gebäudebestandteile, die nicht als bewegliche WG i. S. einer Ansparabschreibung angesehen werden könnten. Außerdem fehle es im konkreten Fall (Bestellung vor Betriebseröffnung) für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung im Jahre 2003 an einer Bestellung der Anlage im Jahr 2003. Die im Jahre 2003 erfolgte Bestellung sei noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die endgültige Auftragserteilung erst im Jahre 2004 erfolgt sei.

Damit war die Klage wegen der begehrten Berücksichtigung einer Ansparabschreibung im Jahre 2003 abzuweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Selbstverständlich können die Aufwendungen im Jahre 2004 und später, allerdings nur über eine zeitanteilige Abschreibung, berücksichtigt werden.

 

Teilen

Zurück