Mit Urteil zum Steuerberatungsrecht vom 16. Dezember 2008 (Az.: 2 K 2084/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen die Steuerberaterkammer die Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls widerrufen kann.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Herbst 2005 wegen steuerlicher Rückstände des Klägers von rd. 130.000.- beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters (im Jahr 2007) war der Kläger gehalten, monatlich 300.- an die Insolvenzmasse abzuführen, was auch geschieht; der Aktivmasse von rd. 10.000.- standen festgestellte Verbindlichkeiten von rd. 748.000.- gegenüber bei einer freien Masse von rd. 3.000.- . Mit Beschluss vom Frühjahr 2008 hob das Amtsgericht nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren unter Ankündigung der vom Kläger beantragten Restschuldbefreiung auf.
Mit Bescheid vom Juli 2008 widerrief die Steuerberaterkammer nach einem Beschluss ihres Vorstandes vom Juli 2006 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Da die klägerischen Verbindlichkeiten rd. 750.000.- betrügen, sei bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 3.500.- nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann mit einer Konsolidierung der klägerischen Finanzlage zu rechnen sei. Die Vermögensverhältnisse seien auch nicht durch die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung als geordnet zu betrachten.
Das sah das FG Rheinland-Pfalz anders, gab der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf. Das FG führte u.a. aus, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei, liege der gesetzliche Vermutungstatbestand des Vermögensverfalls nach dem StBerG nicht mehr vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalle mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, das Bun-desverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof würden dieselbe Auffassung vertreten; nach Ankündigung der Restschuldbefreiung könnten die Vermögensverhältnisse des Schuldners als geordnet angesehen werden. Denn während der so genannten Wohlverhaltensperiode (grundsätzlich 6-jährige Laufzeit) seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger unzulässig. Zwar könne nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner während der Laufzeit Obliegenheiten verletzt hätte oder wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt würde, dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr habe sich bereits durch die bloße Ankündigung die spä-tere Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Sinne einer konkreten Aussicht derart verdichtet, dass bereits mit dieser von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich auszugehen sei. Abgesehen davon könne wegen neu entstandener Schulden bis heute kein Vermögensverfall des Klägers festgestellt werden. Daneben erwirtschafte der Kläger im Streitfall monatlich 3.500.- von denen er 300.- an den vormaligen Insolvenzverwalter, der nunmehr als Treuhänder fungiere, abführe. Beim Finanzamt seien offensichtlich keine neuen Abgabenrückstände entstanden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.