Feuerwehrmann hat keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 28. November 2019 (6 K 1475/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“ hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst –  jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 € = 1.008 €). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 € = 504 €) zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sog. „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) gehandelt habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht, das ihm Recht gab. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache – so das Finanzgericht – sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Aktenzeichen VI B 112/19)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1475/18

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