Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 27. September 2022 (Aktenzeichen 3 K 1372/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte – spätestens – seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.
Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.
Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger (Herrn Rechtsanwalt Rietz aus Landstuhl) und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.
Nach dieser Vorschrift – so das FG - seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt würden. Der Kläger sei als Mitglied der Truppe i.S. des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei – da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthalte – unerheblich. Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, d.h. den Willen hätten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 anhängig), weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich „nur in dieser Eigenschaft“ im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 23. November 2022 - Az. 3 K 1372/20 -