Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, so dass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18. September 2019 (3 K 1555/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die entgeltliche Überlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und dass die Ortsgemeinde deshalb für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer – z.B. Baufirmen – ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist. In den Streitjahren 2012 bis 2014 errichtete sie ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räumlichkeiten wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte Überschuss sollte dem Musikverein zustehen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen erfasste die Klägerin auch die Umsätze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 18.664 € (2012), 29.436 € (2013) und 4.829 € (2014) geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es der Auffassung war, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume um eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung handle, was den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses ausschließe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage der Ortsgemeinde ab. Es treffe zu, so das Gericht, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, so dass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei. Im vorliegenden Fall stelle die Überlassung von Räumlichkeiten die Hauptleistung dar. Soweit die Ortsgemeinde auch andere Leistungen erbracht haben sollte wie z.B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handele es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich seien. Solche Leistungen dienten üblicherweise nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und hätten nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gelte auch, soweit den Mietern die Küche zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet worden seien und speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereiteten Speisen im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass die Mieter keine Bewirtung angeboten oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister („caterer“) – nicht auf die Küche zurückgegriffen hätten. Dies gelte auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet gewesen sei, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund habe weiterhin die Nutzung des großen Saals als Proberaum gestanden, d.h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche.

Das Finanzgericht ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) für kurzfristige Grundstücksvermietungen etwas Anderes ergebe, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2019, 3 K 1555/17

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