Zuständigkeit

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist u.a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über bundesgesetzliche Abgabenangelegenheiten. Dazu gehören beispielsweise Klagen der Steuerbürger gegen die Finanzämter in Rheinland-Pfalz wegen Einkommensteuer (Lohnsteuer), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie Körperschaftsteuer, aber auch wegen Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer sowie Klagen hinsichtlich  des Bewertungsrechts, nicht zu vergessen die Streitigkeiten des Steuerverfahrensrechts, also der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung; entsprechende Zuständigkeiten des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gibt es für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Kirchensteuerangelegenheiten und die Grundsteuerstreitigkeiten werden in Rheinland-Pfalz von den Verwaltungsgerichten behandelt.

Seit 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts auch auf die Kindergeldangelegenheiten also auch auf Streitigkeiten der Bürger des Landes mit Familienkassen, insbesondere auch denen der Arbeitsverwaltung.

Darüber hinaus ist das Finanzgericht auch für Zollsachen zuständig.

Steuerstrafverfahren gehören hingegen nicht zur Zuständigkeit des Finanzgerichts. Solche Verfahren kommen vor die Amts- und Landgerichte.

Amtshaftungs-Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor dem Finanzgericht, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist landesweit für das Bundesland Rheinland-Pfalz zuständig und gleichzeitig erste und letzte Tatsacheninstanz.