Kosten

Vorschuss
Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - im Gegensatz zum kostenfreien Vorverfahren beim Finanzamt, Hauptzollamt bzw. Familienkasse - Geld, und zwar schon zu Beginn des Verfahrens. Mit Einreichung der Klageschrift ist, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung  (FGO), die vorläufige Verfahrensgebühr zu begleichen. Bei einem Mindeststreitwert von 1.500 € beträgt der Vorschuss 312 €. Dieser Vorschuss wird bei der Schlussabrechnung am Ende des Verfahrens berücksichtigt.

Kostenarten
Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).

Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich zunächst nach dem sog. Streitwert. Weitere Informationen finden Sie hier.

Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens nicht bezahlen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Bewilligung hängt u.a. davon ab, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nähere Informationen sind Sie hier.

Kostenentscheidung
Wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat wird im Urteil oder - wenn die Hauptsache für erledigt erklärt wird - mit Beschluss entschieden. Auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird nicht mit Urteil, sondern mit Beschluss entschieden. Wird eine Klage oder ein Eilantrag zurückgenommen, ergeht kein Beschluss, da sich die Kostenfolge (Kläger bzw. Antragsteller trägt die Kosten) bereits aus dem Gesetz ergibt.

Wenn und soweit die Klage bzw. der Eilantrag Erfolg hat, muss in der Regel der/die Beklagte bzw. Antragsgegner die Kosten tragen. Es gibt allerdings Ausnahmen, z.B. wenn Kosten durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind oder wenn Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden.

Höhe der Kosten
Für die Höhe der Gerichtskosten ist nicht nur der Streitwert, sondern auch maßgebend, wie das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen wird.

Entscheidet das Gericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid, fallen insgesamt 4,0 Gerichtsgebühren an. Wird das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt oder die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen (ohne dass ein Gerichtsbescheid oder ein Urteils vorausgegangen ist) ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0. Eine gebührenfreie Rücknahme gibt es nicht.

In Verfahren des Eilrechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sind in der regel 2,0 Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,75 Gebühren, wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen oder die Hauptsache für erledigt erklärt wird.