• Staatskanzlei
    • Finanzen
    • Inneres und Sport
    • Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
    • Bildung
    • Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
    • Justiz
    • Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
    • Familien, Frauen, Kultur und Integration
    • Wissenschaft und Gesundheit
  • ZUM INHALT
  • ZUM FUSSBEREICH
Link zur Startseite
  • Startseite
  • Wir über uns
    • Wir über uns
    • Organisation
    • Ehrenamtliche Richter
    • Zuständigkeit
    • Kläger / Beklagte
    • Rechtsmittel
  • Service & Informationen
    • Service & Informationen
    • Datenschutzerklärung
    • Weitere Kontakte
    • Geschichte
    • Kosten
    • Streitwert
    • Prozesskostenhilfe
    • Rechtsantragstelle
    • Bibliothek
    • EGovGRP
    • Rechtsprechung
    • Wegbeschreibung
  • Presse & Aktuelles
    • Presse & Aktuelles
    • Justizpressestelle
    • Pressemitteilungen
    • Broschüren Justiz
    • Justizblatt
  • Themen
    • Themen
    • Elektronischer Rechtsverkehr
    • Güterichterverfahren
    • Zeugenkontaktstelle
    • Besucher
    • Sicherheit
    • Studierende
    • Referendare
  • Stellenangebot
  • Startseite
  • Service & Informationen
  • Streitwert

Streitwert

Der sog. Streitwert beschreibt die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger/Antragsteller hat. Danach richtet sich auch die Höhe der Gerichtskosten.

Beantragt der Kläger etwa den Erlass einer Steuerschuld von 2.000,-- €, so beträgt der Streitwert exakt 2.000,-- €. Begehrt der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung von Werbungskosten, so wird als Streitwert der Betrag zugrunde gelegt, um den die Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Werbungskosten vermindert würde.  Bei einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde.
Zu beachten ist, dass der Streitwert mit Ausnahme der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, generell mindestens 1.500,-- € beträgt, auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche Interesse geringer ist.

Ist ein höherer Streitwert erkennbar, so ist dieser maßgebend. Bei Kindergeldangelegenheiten kann auch ein niedrigerer Streitwert für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebend sein, wenn ein solcher erkennbar ist.

Nach oben

Über die Behörde

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Sitemap

Nützliche Links

  • Pressemitteilungen
  • Transparenz-Gesetz

Infos zum Herunterladen

  • Geschäftsverteilungsplan