Prozesskostenhilfe

Jedem Bürger ist gerichtlicher Rechtsschutz verfassungsrechtlich garantiert.

Deshalb besteht die Möglichkeit, bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht nur von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern auch von der Erfolgsaussicht der Klage bzw. des Antrags abhängig, § 114 ZPO.

Ob Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung bewilligt wird, hängt ebenfalls von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ab.

Bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe besteht Formzwang (gemäß § 117 Abs. 4 ZPO), d.h. zur Beantragung der Prozesskostenhilfe muss der amtlich vorgeschriebene Vordruck nebst Belegen beim Prozessgericht eingereicht werden. Den amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finden sie hier.

Weitere Einzelheiten können Sie dem Hinweisblatt zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe entnehmen.